Privilegium von 1287 bewirkte den wirtschaftlichen Aufschwung Steyrs
Von Hans Stögmüller
Ebenso alt wie das Salzburger Stadtrecht ist das Privilegium, mit dem 1287 der Stadt Steyr jene alten Rechte schriftlich bestätigt wurden, die zur wirtschaftlichen Blüte der Eisenstadt führten.
Das Privilegium, das als die Grundlage ihres wirtschaftlichen Aufstieges anzusehen ist, wurde der Stadt von Herzog Albrecht I. verliehen. Die älteste und daher wertvollste Urkunde im Stadtarchiv wurde am 23. August 1287 bei einem Besuch des Herzogs in Steyr in lateinischer Sprache abgefasst. Sie ist 56,6 cm breit und 39 cm hoch und trägt an roten, grünen und weißen Seidenfäden ein Reitersiegel.
Die Urkunde enthält wichtige Bestimmungen zur freieren Verwaltung der Stadt und zum Emporblühen des Gewerbes und Handels. All diese Rechte und Freiheiten waren jedoch nicht neu, denn die Bürger hatten schon von den steirischen Otakaren Privilegien erhalten, deren Gültigkeit niemand bestritt. Dies bestätigt ein Satz des Stadtrechtes: „Diese Freiheiten erteilen wir ihnen von neuem und bestätigen sie für immer; niemand tue etwas gegen das, was wir bewilligt, erneuert und bestätigt haben.“
Folgende Bestimmungen wurden mit dem Privilegium geregelt: 1. Kein Landrichter darf sich in der Stadt Gerichtsbarkeit anmaßen. Wenn es sich um die Todesstrafe handelt, so soll der Stadtrichter den Bannrichter des Landes rufen. 2. Die Bürger wählen den Stadtrichter selbst, dieser aber bedarf der Bestätigung des Landesfürsten. 3. Unvorsätzlicher Totschlag wird bestraft durch Zahlung von 30 Pfund Pfennigen an den Landesfürsten und 60 Pfennigen an den Richter. 4. In der Stadt dürfen nur Steyrer Bürger Wein ausschenken. 5. Steyr hat das Stapelrecht auf Holz und Eisen, das heißt, diese Materialien müssen drei Tage den Bürgern zum normalen Marktpreis feilgeboten werden. 6. Die Bürger von Steyr sind zu Klaus und im Umkreis von Steyr innerhalb zweier Raststätten mautfrei. Auf anderen Mautstationen brauchen sie nur ermäßigte Maut zahlen. 7. Eisen kann mautfrei nach Steyr geführt werden; wer es weiterhandelt, muss allerdings für die Erhaltung der Brücken Maut zahlen. 8. Wer an den Freiheiten des Handels oder den Rechten der Stadt teilnimmt, soll auch die bürgerlichen Lasten tragen. 9. Brenn- und Bauholz kann zollfrei in die Stadt geführt werden. 10. Die Bürger dürfen 16 Fleischbänke errichten, müssen aber dafür zur Erhaltung der Brücken zwei Pfund Pfennige zahlen. Am Stadtplatz darf kein Vieh geschlachtet werden. 11. Das öffentliche Metzenmaß (Getreidemaß) handhabt der Brückenmeister. 12. Die Bürger von Steyr dürfen anderswo nicht verhaftet oder gerichtlich belangt werden; ihre Waren sind ebenfalls unantastbar.
Die meisten Artikel dieses Stadtrechts beziehen sich auf den Handel. Dieses Privilegium wurde deshalb zur Grundlage für ein Emporwachsen der Stadt zum Zentrum des Eisenhandels und der Verarbeitung dieses Metalls. Indirekt wurde damit Steyr als Hauptort des Innerberger Eisenbezirks bestätigt, was deshalb notwendig wurde, weil ja die Stadt von der Steiermark und damit vom Erzberg in der Mitte des 13. Jahrhunderts politisch getrennt worden war.