Arzt und Apotheker zugleich war in gewisser Hinsicht vor Jahrhunderten der Bader, denn er nahm chirurgische Eingriffe vor und bereitete Salben und Pflaster.
Er bezeichnete sich als Wundarzt und war in den meisten Fällen Inhaber eines Bades.
Die Lehrzeit dauerte 3 Jahre.
Von besonderem Interesse sind die Vorschriften über die Meisterprüfung, die vor dem Stadtphysikus und den Handwerksmeistern abzulegen war.
Der angehende Meister hatte 4 Pflaster und vier Materier-Salben herzustellen und musste außerdem eine mündliche Prüfung ablegen.
Von den 59 in der Bader Ordnung vorgesehenen Prüfungsfragen seien hier einige samt den Antworten in der damaligen Ausdrucksweise wiedergegeben.
Z.B.: Wann einem stark an das Haupt geschlagen wird und die Haut ganz ist, wobei kann man erkennen, dass die Hirnschal zerschlagen ist? – Wann man ihm mit ein Instrument auf den Zähnen rasselt, mag er es nit leiden, ist die Hirnschal zerbrochen.
Wann einer gestochen wär und ihm die Därmb heraushingen, wie soll man ihm helfen? – Ist die Wunden eng, so wollt ich sie weiter schneiden und die Därmb hineintun, die Lucken heften und mit Stichpflaster heilen und mit warmen Bauschen verbinden.
Wenig wissen wir aus der Praxis der Bader.
Nur von Hans Heindl erzählen 1577 die Ratsprotokolle, dass er als angehender Meister dem inhaftierten Mörder Hans Fidler, der aus teuflischer Eingebung einen Krug zerbissen hatte, Scherben aus dem Rachen entfernen sollte.
Da ihm aber die nötige Erfahrung fehlte und er über keine geeigneten Instrumente verfügte, drangen die Scherben tiefer in den Schlund ein, da er mit der Hand in den Rachen griff.
Der Rat verurteilte deshalb Heindl zur Zahlung von 7 Talern. Im Hinblick auf seine Jugend wurden ihm 5 Taler nachgesehen.
Die Badestuben wurden im 15. Jh. von der Kirche verboten, weil diese vermutete, dass den nackten Menschen unsittliche Gedanken kommen könnten.